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   BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88   

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BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88 (https://dejure.org/1988,5888)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.1988 - 5 B 145.88 (https://dejure.org/1988,5888)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 1988 - 5 B 145.88 (https://dejure.org/1988,5888)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 15.10.1974 - V C 56.73

    Klage gegen eine in einem Zusammenlegungsplan ausgewiesene Abfindung

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88
    Dies läßt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur eingeschränkten Anfechtungslast gegenüber Bewertungen von Fremdgrundstücken (vgl. BVerwGE 47, 96 [BVerwG 15.10.1974 - V C 56/73] und Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG 1 C 160.57 - ) die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts als gerechtfertigt erscheinen, der Kläger habe hinreichenden Anlaß gehabt, der Wertfeststellung bezüglich des potentiellen Abfindungsflurstücks Nr. 240 zu widersprechen.

    Soweit das Flurbereinigungsgericht eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG abgelehnt hat, lag dies im Ermessen des Vordergerichts und ist vom Revisionsgericht nur in den Grenzen überprüfbar, die sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 114 VwGO ergeben (vgl. BVerwGE 15, 271 [BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]; 48, 160 [BVerwG 17.04.1975 - III C 79/73]sowie Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - ).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88
    Dies setzt voraus, daß die dargelegte Rechtsfrage in einem zukünftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - ).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Umfang der Verpflichtung zur Sachaufklärung die materiell-rechtliche Auffassung des Tatsachengerichts maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ).
  • BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61
    Auszug aus BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88
    Soweit das Flurbereinigungsgericht eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG abgelehnt hat, lag dies im Ermessen des Vordergerichts und ist vom Revisionsgericht nur in den Grenzen überprüfbar, die sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 114 VwGO ergeben (vgl. BVerwGE 15, 271 [BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]; 48, 160 [BVerwG 17.04.1975 - III C 79/73]sowie Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 17.04.1975 - V C 38.74

    Werterhöhungen von Grundstücken - Maßnahmen der Flurbereinigung - Abfindung

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88
    Soweit das Flurbereinigungsgericht eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG abgelehnt hat, lag dies im Ermessen des Vordergerichts und ist vom Revisionsgericht nur in den Grenzen überprüfbar, die sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 114 VwGO ergeben (vgl. BVerwGE 15, 271 [BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]; 48, 160 [BVerwG 17.04.1975 - III C 79/73]sowie Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - ).
  • BVerwG, 25.05.1961 - I C 102.58

    Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zuteilung eines Flurstücks - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88
    Denn grundsätzlich hat kein Teilnehmer Anspruch auf Abfindung mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage (BVerwG. Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG 1 C 102.58 - <NJW 1961, 1882 = RdL 1961, 274>; Beschlüsse vom 14. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 48.69 - <RdL 1971, 46> und vom 20. März 1974 - BVerwG 5 B 108.72 - ) und kann deshalb regelmäßig nicht darauf vertrauen, daß seinen im Wunschtermin geäußerten Abfindungswünschen Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. April 1986 - BVerwG 5 B 113.83 - ).
  • BVerwG, 24.02.1959 - I C 160.57
    Auszug aus BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88
    Dies läßt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur eingeschränkten Anfechtungslast gegenüber Bewertungen von Fremdgrundstücken (vgl. BVerwGE 47, 96 [BVerwG 15.10.1974 - V C 56/73] und Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG 1 C 160.57 - ) die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts als gerechtfertigt erscheinen, der Kläger habe hinreichenden Anlaß gehabt, der Wertfeststellung bezüglich des potentiellen Abfindungsflurstücks Nr. 240 zu widersprechen.
  • BVerwG, 17.04.1975 - III C 79.73

    Zonenschaden - Betriebsvermögen - Grundvermögen - Devisenrechtliche Beschränkung

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 145.88
    Soweit das Flurbereinigungsgericht eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG abgelehnt hat, lag dies im Ermessen des Vordergerichts und ist vom Revisionsgericht nur in den Grenzen überprüfbar, die sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 114 VwGO ergeben (vgl. BVerwGE 15, 271 [BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]; 48, 160 [BVerwG 17.04.1975 - III C 79/73]sowie Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - ).
  • BVerwG, 03.06.1987 - 5 B 74.86

    Kein Anspruch der Gemeinde auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen für

  • BVerwG, 03.04.1986 - 5 B 113.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

  • BVerwG, 20.03.1974 - V B 108.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 46.79

    Verböserung im Widerspruchsverfahren - Flurbereinigungsplan - Nachträgliche

  • BVerwG, 14.12.1970 - IV B 48.69

    Bindung der Flurbereinigungsbehörde an eine Zusage hinsichtlich einer bestimmten

  • BVerwG, 18.06.1987 - 5 B 165.85
  • BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dabei kann - wie in dem Senatsbeschluß vom 22. November 1988 - BVerwG 5 B 145.88 - hinsichtlich der fehlerhaften Anwendung des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG - offenbleiben, ob in der Nichtanwendung dieser Vorschriften durch das Flurbereinigungsgericht ein Verfahrensmangel im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesehen werden könnte.
  • BVerwG, 18.08.1992 - 11 B 1.92

    Ertragsentschädigung und Nutzungsausfallentschädigung wegen einer Flurbereinigung

    Ob dem Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Zusammenhang ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist, kann bei dieser Sachlage ebenso offenbleiben wie die Frage, ob darin bejahendenfalls ein Verfahrensmangel in der Bedeutung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesehen werden könnte (zu letzterem s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 1988 - BVerwG 5 B 145.88 - und vom 25. Juli 1991 ).
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